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AM 1.Januar 2009 tritt das Gesetz zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente in Kraft


In § 10 Abs. 2 SGB II ist ein Punkt hinzugekommen, der es dem Amt konkret ermöglicht, einen ALG II Bezieher (Aufstocker) zu zwingen, seine bisherige Tätigkeit aufzugeben, dies war bislang nur durch sinngemäße Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II möglich. Die Gesetzesbegründung nennt hier folgerichtig allein die Verringerung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für die Anwendung dieses neuen Punktes:
"Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der bereits eine abhängige Beschäftigung (z.B. Minijob) oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, auf eine andere Tätigkeit verweisen, die mit höherer Wahrscheinlichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit führt."

Durch die sich auf § 16 SGB II auswirkenden umfassenden Änderungen des SGB III ergibt sich für ALG II Bezieher folgendes:

Der Anspruch mehr auf Leistungen bzw. Kostenerstattung für und bei Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen; entfällt. Diese Punkte werden durch § 16f SGB II "Freie Förderung" und § 46 SGB III "Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" ersetzt, welche bislang nicht näher bezeichnet sind,

Die bisherigen Mobilitätshilfen sind gestrichen; diese werden im SGB III durch "§ 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget" ersetzt, die nicht näher bezeichnet ist. Über die Höhe entscheidet der Fallmanager.

Arbeitsbeschaffungsmassnahmen (ABM) sind ebenfalls ersatzlos gestrichen.

Der Anspruch auf Erstattung von Bewerbungs- und Reisekosten im SGB III ist ersatzlos gestrichen. Ob hier stattdessen eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget greift, und in welchem Umfang, ist bislang unklar. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, für die §§ 45 und 46 SGB III näheres durch Verordnung festzulegen.

Nach 16c SGB II kann erstmals auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Zuschüsse und Darlehen gefördert werden, wenn durch die aufgenommene Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verringert oder beendet wird.

In § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu den Kosten der Unterkunft ist folgende Anderung eingetreten: Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht."

Diese Umformulierung hat zwei gravierende Folgen:

a) wenn ein ALG II Bezieher ohne Genehmigung des Leistungsträgers aus einer unangemessenen (zu teuren) Wohnung auszieht und die neue Wohnung ebenfalls unangemessen ist, muss der Leistungsträger nicht wie dem bisherigen Gesetzesworlaut entsprechend die unangemessenen Kosten der vorherigen Wohnung u.U. für max. 6 Monate weiterzahlen, sondern darf die Kosten für Unterkunft und Heizung sofort auf die angemessenen Kosten absenken,

b) wenn der Hilfebedürftige ohne Genehmigung des Leistungsträgers in eine andere Wohnung umzieht, muss der Leistungsträger die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zahlen, wenn diese angemessenen sind; der Zweck der bisherigen Fassung: durch nicht erforderliche Umzüge verursachte Kostensteigerungen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen zu verhindern, wird damit außer Kraft gesetzt. Das ist vom Gesetzgeber sicher so nicht gewollt.

Zu beachten ist dabei, dass diese Kostenbegrenzung immer nur bei Umzügen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches desselben Leistungsträgers greift. Beim Umzug in den Zuständigkeitsbereiches eines anderen Leistungsträgers gelten die dortigen angemessenen Kosten und die Kosten der bisherigen Wohnung sind unrelevant, soweit das BSG dazu.

Der bisherige Anspruch auf Mehrbedarf für unter 15jährige nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II wird durch Hinzufügen der Anspruchsvoraussetzung "voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch" beendet.

§ 39 SGB II regelt jetzt, dass Widerspruch noch Klage gegen alle nach dem SGB II erlassenen Verwaltungsakte keine aufschiebende Wirkung mehr haben.

Bei Anzeige- und Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit (§ 56 SGB II) wird ein Zusatz aufgenommen, der es jedem Sachbearbeiter pauschal erlaubt, einem ALG II Empfänger zu unterstellen, er wäre gar nicht arbeitsunfähig, und ihn zur Überprüfung seiner Arbeitsunfähigkeit zum Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) zu schicken. Pauschal deshalb, weil für diesen Verdacht lt. Gesetzestext keine Begründung erforderlich ist, es wird also kein begründeter Verdacht gefordert sondern nur einfache Zweifel, Zitat: "Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ...".

Hier ist der Willkür und Schikane Tür und Tor geöffnet, da dieser "Zweifel" auf der rein subjektiven Einschätzung eines Sachbeabeiters beruht, der im Regelfall keinerlei medizinische Kenntnisse und somit auch keine Kompetenz besitzt, um so etwas beurteilen zu können. (19.12.2008)

Ein genauer Überblick über die Änderungen (auch die wenigen Positiven) kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.