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Das DLZ verschickt Anschreiben, scheinbar an alle Bedarfsgemeinschaft deren Miete zu hoch ist. Uns ist bisher nicht bekannt geworden, dass eine Einzelfallprüfung vorgenommen; somit ist auch fast immer die "Angemessenheit" nicht geprüft worden.

Das Amt darf erst mit der Ankündigung in einem Anschreiben, in der Regel nach einem halben Jahr, eine Absenkung der  Unterkunftskosten vornehmen. Bis dahin sind alle Unterkunftskosten angemessen. Wichtig ist hier, regelmäßig neue Bescheide zu überprüfen!

Da die Unterkunftsrichtlinie der Stadt Neumünster inzwischen durch die Urteile des Bundessozialgerichts, nach unserer Rechtsauffassung überholt ist, sollten Sie sich bei uns beraten lassen. Diese Richtlinie ist jedoch der Mindeststandard, wenn man von den Wohnunggrößen absieht, den wir als Maßstab nehmen. Es kommt hier jedoch immer auf eine Einzelfallprüfung an. Besondere Kritik üben wir daran, dass eine einhergehende Beratung zum Umzug in eine andere Wohnung, durch die Mitarbeiter des Dienstleistungszentrum nicht erfolgt.

Die wichtigsten Daten, zu den angemessen Unterkunftskosten laut Unterkunftsrichtlinie der Stadt Neumünster:

1 Person:          bis 40 qm    184 € Kaltmiete   
2 Personen:   50 qm   230 € Kaltmiete
3 Personen:   65 qm  299 € Kaltmiete
4 Personen:   75 qm  345 € Kaltmiete

Für Heizkosten und Mietnebenkosten wierden nur pauschal 2 € pro qm anerkannt; auch dieses ist nicht zulässig! Es muss immer die Kaltmiete zugrunde gelegt werden, Ist diese Kaltmiete angemessen; sind die Heiz- und Mietneben in vollem Umfang zu übernehmen.

Die gesamte und leider veraltete Unterkunftsrichtlinie finden Sie h i e r

Was bedeutet die „Angemessenheit“ der Kosten!
Das Wort „Angemessenheit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und muss von den Sozialgerichten voll überprüfbar sein. Was für den einen als angemessen hingenommen werden muss, kann für den anderen eine soziale Härte bedeuten und wäre dann nicht mehr angemessen. Dieses muss ich dem Amt nachweisen können z. B. ärztliche Atteste; Dokumentation über Wohnungssuche usw.

Nach dem Bundessozialgerichturteil  (B 7b AS 2/05 R) vom  letzten Jahr ist die oben stehende Tabelle überholt, da sich die Wohnungsgrößen an den Richtlinien für den sozialen Wohnungsbau richten müssen. (VwV-SozWo 2004) 

Der Quadratmeterpreis richtet sich nach dem Mietspiegel der Stadt Neumünster und der liegt in der Tat bei 4,60 € pro Quadratmeter. Hieraus ergibt sich diie nachstehende Tabelle.

  Anzahl der 
  Bewohner
   Angemessene
  Wohnungsgröße  
    Angemessene
  Grundmiete pro qm  
    Angemessene
        Kaltmiete
  ohne Nebenkosten
        1      bis 50 qm           4,60 €           230 €
        2      bis 60 qm           4,60 €           278 €
        3      bis 65 qm           4,60 €           345 €
        4      bis 75 qm           4,60 €           391 €
        5      bis 85 qm           4,60 €           437 €

Angemessenheit bedeutet auch immer eine Einzelfallentscheidung über die Höhe der Miete. Ob die Wohnung angemessen ist, entscheidet nicht alleine das Amt. Die Angemessenheit ist  im Einzelfall auf Antrag schriftlich zu begründen.

Es muss genügend Wohnraum in der Größenordnung des Amtes zur Verfügung stehen, wenn Sie vergeblich versuchen, eine kostengünstigere Wohnung zu finden ist das Amt verpflichtet die bisherigen Kosten für die Unterkunft weiterzuzahlen. Stellen Sie schon jetzt einen Antrag auf Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten; hierzu gehören nach unserer Meinung auch die Kosten die durch die Wohnungssuche verursacht werden z.B. Fahrtkosten und Telefonkosten; denn diese sind nicht im Regelsatz enthalten.

Dokumentieren Sie Ihre Wohnungssuche um einen Nachweis Ihrer Bemühungen zur Wohnungssuche zu haben.

Wenn Sie eine für Sie passende günstigere Wohnung gefunden haben, lassen Sie sich diese vom Amt genehmigen; bei Ablehnung lassen Sie sich diesem Bescheid schriftlich geben, hierauf haben Sie einen Anspruch. Wird eine schriftlicher Bescheid abgelehnt, legen Sie gegen den mündlichen Bescheid Widerspruch ein.

Sollte Ihnen das Amt, nur unter gewissen Umständen eine Wohnung zugestehen, die der „Angemessenheit“ nicht entspricht, und wenn Sie Mehrkosten selbst tragen (z.B. bei Erwerbseinkommen oder Alg I - Zuschuss, so können Sie diese Wohnung getrost anmieten. Wir können auch im nachhinein prüfen ob das Amt eine richtige Entscheidung getroffen hat. Auch nach diesem Verfahren ist der Widerspruch möglich und zulässig.

Stellen Sie sobald sie eine neue Wohnung in Aussicht haben, einen schriftlichen Antrag auf Übernahme folgender Kosten:
Folgende Leistungen stehen Ihnen zu:

  • Ø       Die Auszugsrenovierung (wenn der Vermieter dieses vorschreibt)

    Ø       Umzugskartons

    Ø       Umzugswagen und Helfer.

    Ø       Eine Beköstigungspauschale für die Helfer.

    Ø       Eine Einzugsrenovierung sofern notwendig.

    Ø       Auch müssen Sie für die Erstausstattung der Wohnung Gardinen beantragen.

Auch hier kommt es im wesentlichen auf den Einzelfall an, Behinderte oder ältere Menschen haben u. U. ein Anrecht darauf, dass eine Spedition mit dem Umzug betraut wird. Auch hier muss das Amt wie es Amtsdeutsch heißt, "Ermessen" zeigen.

Wichtig! Sie sollten auf jeden Fall immer unsere Beratungsstelle aufsuchen, denn ein Widerspruch ist auch, nach dem Sie die neue Wohnung bezogen immer noch möglich.


INFO - Kosten der Unterkunft für die Stadt Neumünster (81 KB)