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Jobcenter im Kreis Segeberg (Schleswig- Holstein) setzten Satzungsermächtigung nach § 22a SGB II zu den Kosten der Unterkunft in vorauseilendem Gehorsam um. Ein Gesetz hierzu ist im Landtag in Vorbereitung.

Ganz zufällig, über eine Beratunganfrage zu den Kosten der Unterkunft aus dem Raum Segeberg, warum bei einer Bedarfsgemeinschaft, deren Heiz- und Nebenkosten gestiegen wahren, diese Kosten nicht übernommen wurden. Vom Jobcenter kam statt eimes neuen Bescheides, eine Umzugsaufforderung.

Nach einigen Recherchen bei Abgeordnetenwatsch.de konnte der Sachverhalt geklärt werden. Der Hinweis kam von einer SPD-Kreistags-Abgeodneten, dass gesetzliche Änderrungen im SGB II und SGB XII zum tragen gekommen sind. Es liegt daher nahe, dass damit eine Satzungsermächtigung nach § 22a gemeint war, die im Januar 2010 in Kraft getreten ist.

Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist.

Betroffene denen ähnliches widerfährt, sollten sich anwaltlich beraten lasssen.

Das Amt handelt rechtswidrig, wenn die Nachzahlung für Neben- und Heizkosten nicht übernommen werden.


Mit § 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II n.F. wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz zu ermächtigen, die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch Satzung zu bestimmen. Seit 09.01.2012 liegt dem Schleswig-Holsteinischen Landtag nun ein Gesetzesentwurf der Landesregierung (Drucks. 17/2159) vor, welcher am 25.01.2012 in erster Lesung verabschiedet wurde.

Auch in Neumünster soll es eine solche Satzung geben.

Nach § 55a Abs. 1 SGG entscheiden die Landessozialgerichte (LSG) zukünftig auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Abs. 1 SGB II und dem jeweiligen Landesausführungsgesetz – in Schleswig-Holstein der zukünftige § 2a des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz – erlassen worden sind.

Mehr Informationen finden Sie unter:Sozialberatung Kiel
Quelle: RA Helge Hildebrandt