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A C H T U N G  E L T E R N !   Wenn Ihre Kinder in einer Berufsausbildung und volljährig sind, darf die Berufsausbildungsbeihilfe nicht angerechnet werden. Voraussetzung ist hierbei, dass Ausbildungbeihilfe und Kindergeld + Wohngeld ausreichen um die Hilfebedürftigkeit zu überwinden und die Eltern selbst hilfebedürfig sind. Sie gehören dann nur noch zur Haushaltsgemeinschaft und sind ihren Eltern gegenüber nicht Unterhaltspflichtig. Es scheint hier in Neumünster gängige Praxis zu sein, dieses Erwerbseinkommen voll auf die Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Sie können auch hier rückwirkend einen Antrag auf Überprüfung stellen, da diese Bescheide rechtswidrig waren.